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Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 4 Seiten
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Art. 96c
3. Ausnahme Die Artikel 96a und 96b gelten nicht für Finanzintermediäre, die dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19935 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom °°°
Nachrichtenlose1 Liegt der letzte Kundenkontakt bei Inkrafttreten von Artikel 96a mehr Vermögenswerte
als 30 Jahre zurück, so entfällt die Pflicht zur Suche nach den Berechtigten und zur Anzeige an das für die Verschollenerklärung zuständige Gericht. Stattdessen liquidiert der Finanzintermediär nach öffentlicher Bekanntmachung den nachrichtenlosen Vermögenswert und liefert den Erlös dem Bund ab.
2Bereits als liquidiert gelten die Vermögenswerte, die Gegenstand des New Yorker Bankenvergleichs vom 26. Januar 1999 sind.
3Der Erlös fällt zur Hälfte an den Bund und an die Kantone. Der Anteil der Kantone wird auf die Kantone nach den gleichen Vorschriften wie die Verteilung ihres Anteils am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank aufgeteilt.
4Mit der Ablieferung des Erlöses erlöschen die Ansprüche aller Rechteinhaber auf die liquidierten Vermögenswerte endgültig.
III
Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Todes und Verschollenerklärung
1Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34-38 ZGB7), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
2Für das Verfahren zur Verschollenerklärung aufgrund nachrichtenloser Vermögenswerte (Art. 38a ZGB8) ist das Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Finanzintermediärs zuständig.
5 SR 831.42
6 SR... ; BBl 2009 21 [Referendumsvorlage]
7 SR 210
8 SR 210