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Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 5 Seiten
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der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Art. 3 Verhältnis zu Artikel 18a DBG
1Wird die Besteuerung von stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 18a Absatz 1 DBG bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben, so findet diese Verordnung auf die realisierten stillen Reserven keine Anwendung.
2Wird die Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahrs oder des Vorjahrs aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowohl überführt als auch veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liquidationsgewinns.
2. Abschnitt: Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
Art. 4
1Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.
2Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG).
3Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.
3. Abschnitt: Fiktiver Einkauf
Art. 5 Grundsätze
1Die steuerpflichtige Person kann bei der Steuerbehörde Antrag auf Berücksichtigung eines fiktiven Einkaufs stellen.
2Sie muss die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs nach Artikel 6 beibringen.
Art. 6 Berechnung des fiktiven Einkaufs
1Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet sich aus dem Altersgutschriftensatz von 15 Prozent, multipliziert mit der Anzahl Jahre nach Absatz 2 und dem Einkommen nach den Absätzen 3–5, reduziert um die Abzüge nach Absatz 6. Er darf die Höhe des Liquidationsgewinns nicht übersteigen.
2Massgebend ist die Anzahl Jahre zwischen dem 25. Altersjahr und dem Alter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch dem ordentlichen AHV-Rentenalter.
3Das Einkommen entspricht dem Durchschnitt aus der Summe der AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten stillen Reserven.