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Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 5 Seiten
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der selbstständigen Erwerbstätigkeit
a. der Beitragsüberhänge (Art. 4 Abs. 3);
b. des fiktiven Einkaufs;
c. des durch die Realisierung der stillen Reserven verursachten Aufwandes;
d. des Verlustvortrags und des Verlusts des laufenden Geschäftsjahres, die nicht mit dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit verrechnet werden konnten.
Art. 10 Besteuerung
1Für den anwendbaren Steuersatz nach Artikel 214 DBG ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.
2Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 Prozent.
5. Abschnitt: Erbgang
Art. 11 Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
1Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelunternehmen innert fünf Jahren nach dem Tod, so bestimmt sich der Steuersatz nach Artikel 10. Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Personengesellschaft durch die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht fortgeführt wird, und entweder der Gesellschaftsanteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod veräussert oder die Personengesellschaft innerhalb dieser 5 Jahre liquidiert wird.
2Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelunternehmen nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der steuerpflichtigen Person, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung nach Absatz 1.
3Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und veräussern sie den Anteil an der Personengesellschaft nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der steuerpflichtigen Person, so können sie die privilegierte Besteuerung nach Artikel 37b Absatz 2 DBG nur geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 selbst erfüllen.
4Ein fiktiver Einkauf nach Artikel 5 kann von den Erben oder den Vermächtnisnehmern nicht geltend gemacht werden.
Art. 12 Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Erben
oder die Vermächtnisnehmer
Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit fort, so findet diese Verordnung nur Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 37b DBG selbst erfüllen. Die blosse