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Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 5 Seiten

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der selbständigen Erwerbstätigkeit

4Weist die steuerpflichtige Person nach, dass sie bis zum Liquidationsjahr weniger als fünf Jahre selbstständigerwerbend war, so wird das Einkommen gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit berechnet.

5Das Einkommen darf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht überschreiten.

6Abgezogen werden:

a. Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge, insbesondere:

1. Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen sowie Freizügigkeitsguthaben ,

2. Guthaben der Säule 3a nach Artikel 60a Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

b. Vorbezüge nach Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 19855 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen,

c. Vorbezüge nach Artikel 30c BVG;

d. andere Barauszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen sowie Säule 3a-Einrichtungen und aus den entsprechenden Policen und Bezüge aus Wohlfahrtsfonds,

e. Invaliden- und Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen sowie Säule 3a-Einrichtungen und aus den entsprechenden Policen sowie aus Wohlfahrtsfonds.

Art. 7 Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

Der geltend gemachte fiktive Einkauf wird steuerrechtlich an einen späteren Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung angerechnet.

Art. 8 Besteuerung des fiktiven Einkaufs

Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird nach Artikel 38 Absatz 2 DBG besteuert.

4. Abschnitt: Bemessung und Besteuerung des Liquidationsgewinns

Art. 9 Bemessung

Der Liquidationsgewinn umfasst die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisierten stillen Reserven, abzüglich:

3 SR 831.40

4 SR 831.441.1

5 SR 831.461.3