Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/5: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue) · 3 Seiten

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Änderung der Tierseuchenverordnung: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

Erläuterungen

Allgemeines

Aufgrund der veränderten Seuchenlage ist es nötig, die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) anzupassen. Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) gehörte bis anhin zu den hochansteckenden Seuchen. Mit der vorliegenden Revision der TSV wird die Blauzungenkrankheit in die Kategorie der zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt. Die Umteilung ist aus folgenden Gründen notwendig:

- Ziel der Bekämpfung hochansteckender Tierseuchen ist deren rasche Ausrottung. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine Ausrottung der Blauzungenkrankheit kurzfristig nicht realistisch ist, weil das Virus durch Mücken übertragen wird.

- Hochansteckende Tierseuchen werden direkt von Tier zu Tier übertragen. Bei der Blauzungenkrankheit erfolgt die Ansteckung indirekt über infizierte Mücken. Die auf hochansteckende Seuchen ausgerichteten Bekämpfungsmassnahmen zeigen deshalb bei der Blauzungenkrankheit keine Wirkung.

- Die Blauzungenkrankheit fungierte auf der Liste A (hochansteckende Seuchen) des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Diese Liste war Grundlage für die Einteilung der Blauzungenkrankheit in die Kategorie der hochansteckenden Seuchen. Die OIE nimmt heute keine Unterscheidung zwischen hochansteckenden und anderen Tierseuchen mehr vor.

Des weiteren werden die spezifischen Bekämpfungsmassnahmen angepasst. Im Vordergrund steht die Prävention. Wichtigste Änderung hierbei ist die dem Bundesamt für Veterinärwesen eingeräumte Möglichkeit, eine Massenimpfung gegen die Blauzungenkrankheit anzuordnen.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Bst. gbis(Aufhebung von Art. 2 Bst. i und Art. 111a – 111g)

Die Blauzungenkrankheit wird, wie erläutert, von den hochansteckenden Seuchen in die zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt. Die Ziele der Bekämpfung sind die Verminderung wirtschaftlicher Schäden und die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Seuche.

Art. 239a Allgemeines

Nach neusten Erkenntnissen können neben allen Wiederkäuern auch Kameliden mit Bluetongue-Viren angesteckt werden. Darum wird der Geltungsbereich der Vorschriften auf diese Tierfamilie ausgedehnt. Wildwiederkäuer werden bewusst ausgeschlossen, da Bekämpfungsmassnahmen mit vernünftigem Aufwand nicht durchführbar sind.

Geimpfte Tiere und solche, die die Krankheit überwunden haben, können jahrelang Antikörper gegen die Blauzungenkrankheit im Blut haben. Positive Resultate bei serologischen Untersuchungen sagen wenig über ein aktuelles Seuchengeschehen aus. Daher muss ein Seuchenverdacht durch den Nachweis von Bluetongue-Viren bestätigt werden.

Art. 239b Überwachung

Eine langfristige Überwachung muss wegen der enormen Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit grossflächig angelegt werden. Das Bundesamt wird die Koordination dieser Aufgabe übernehmen.