Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/5: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue) · 3 Seiten

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werden. Das Bundesamt koordiniert mit den Kantonen die geografischen Abgrenzungen und zeitlichen Beschränkungen.

Art. 239g Impfungen

Grossflächige Impfkampagnen sind die vielversprechendste Massnahme, um Bluetongue-Viren auszurotten. Die dazu erforderliche Impfrate von 80% der empfänglichen Tiere kann nur durch eine obligatorische Impfung erreicht werden. Das Bundesamt koordiniert die Impfpläne mit den Kantonen und legt die Detailbedingungen in Vorschriften technischer Art fest.

Änderung bisherigen Rechts

1. Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310):

Art. 1 Abs. 3

Für eine hochwertige Tierzucht sind gesunde Tiere unabdingbar. Die Gesunderhaltung von Tieren wird insbesondere durch Präventionsmassnahmen gewährleistet. Darunter fallen auch Impf- und Überwachungskampagnen.

Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in verschiedenen Ländern Westeuropas hat gezeigt, dass eine Elimination des Erregers mit den bisherigen Mitteln der Tierseuchenbekämpfung nicht möglich ist. Somit stehen heute die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und die Vermeidung wirtschaftlicher Schäden im Vordergrund. Einzig die Impfung bietet die Perspektive, das Virus mittel- und langfristig aus der empfänglichen Population zu verdrängen. Die Prävention durch eine Schutzimpfung wird damit zu einer wichtigen Massnahme für die Tierzucht.

Die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit soll vom Bund unterstützt werden. Der Schweizerische Fleckviehzuchtverband wird voraussichtlich den Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit erwerben. Die ihm dadurch entstehenden Kosten sollen durch den Bund mit Beiträgen abgegolten werden.

2. TVD-Verordnung vom 23. November 2005 (SR 916.404)

Art. 3 Abs. 1 Bst. i und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1

Die administrativen Arbeitsprozesse bezüglich Impfung gegen die Blauzungenkrankheit sollen durch die Kantone im Informationssystem des Veterinärdienstes (ISVet) abgewickelt werden. Der amtlich bestätigte Impfstatus wird zusätzlich in der Tierverkehr-Datenbank (TVD) für den allgemeinen Zugriff abgebildet. Erfasst wird der Impfstatus von Einzeltieren der Rindergattung sowie von Tierhaltungen der Rinder-, Schaf- und/oder Ziegengattung.