Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung zu Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung

Nachstehende Anhörungsteilnehmer sind mit der ganzen Vorlage einverstanden und hatten keine materiellen Änderungswünsche:

AI, AR, BS, FR, LU, OW, SH, TG, TI, FL, Centre Patronal und Schweizerischer Versicherungsverband.

2.2 Verordnung über die Stempelabgaben

Nachstehende Anhörungsteilnehmer sind mit den Änderungen der Verordnung über die Stempelabgaben einverstanden:

BL, SG, ZH, Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, Schweizerische Bankiervereinigung, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Treuhand-Kammer und Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken.

Interkantonaler Art. 28 Abs. 1 sieht vor, dass auf prämienfremden Beträ-Rückversiche- gen, die in den Versicherungsrechnungen nicht eindeutig rungsverband bezeichnet (z.B. Brandschutzabgaben) und nicht gesondert (IRV) aufgeführt werden, die Abgabe geschuldet ist.

Der IRV ist mit dieser Änderung nicht einverstanden. Das Bundesgericht erachte die Umbuchung der gesamten

Brandschutzabgabe als buchhalterisch sinnvoll und genügend klare Trennung zwischen Versicherungsprämien und Brandschutzabgabe. Dies müsse auch der ESTV genügen. Ausserdem sei eine Umsetzung auf Grund der notwendigen Software-Anpassungen auf den 1.1.2009 unrealistisch.

Schweizerischer Art. 9 Abs. 4 und 12 Abs. 2

Gewerkschafts- Aus Präventionsgründen sollte die Jahresbilanz nicht erst ab bund einer Bilanzsumme von 5 Mio., sondern bereits ab einer Bi-

lanzsumme von 1 Mio. eingereicht werden. Ausserdem sollten regelmässig bei allen Unternehmen Stichprobenkontrollen erfolgen.

Fédération des Art. 9 Abs. 4

Entreprises Ro- Nur diejenigen Gesellschaften, die auf Grund ihrer Selbstmandes deklaration die Emissionsabgabe abliefern, sollten die Jah-

resrechnung einreichen müssen.

2.3 Verrechnungssteuerverordnung

Nachstehende Anhörungsteilnehmer sind mit den Änderungen der Verrechnungssteuerverordnung einverstanden:

BL, SG und ZH.

Nachstehende Änderungsanträge sind eingegangen:

Schweizerische • Art. 26 Abs. 3 soll mit folgendem Text ergänzt werden:

Bankiervereini- "Verbucht die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die gung kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, auf die

die Steuer zu überwälzen wäre, die Dividende in Einklang mit den massgeblichen Rechnungslegungsbestimmungen, Verband so wird der Anspruch auf Rückerstattung nicht verwirkt.“ Schweizerischer

Dies sei gerechtfertigt, weil gemäss Rechnungslegungs-Kantonalbanken

bestimmungen nicht alle Dividenden als Ertrag zu verbuschliesst sich

dieser Meinung chen seien.

an. • Art. 38a sollte wie folgt ergänzt werden: