Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 8 Seiten
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Anhörung zu Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung
"Der kollektiven Kapitalanlage kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht ganz oder teilweise für be-Vereinigung stimmte Anteilsklassen durch Meldung der steuerbaren Schweizerischer Ausschüttung zu erfüllen, sofern ihre Anleger oder die An-Handels- und leger bestimmter Anteilsklassen ausschliesslich steuer-Verwaltungs- befreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorbanken ge, der gebundenen Vorsorge (Art. 82 BVG), Freizüschliesst sich gigkeitseinrichtungen (Art. 4 FZG) oder Sozialversichedieser Meinung
rungs- und Ausgleichskassen, sowie der Aufsicht des ebenfalls an.
Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer sind."
• Zudem wird nachstehender neuer Artikel vorgeschlagen, welcher Art. 25 Abs. 2 der VStG konkretisieren soll:
52a VStV
"Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte, welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Beträge in Einklang mit den massgeblichen Rechnungslegungsbestimmungen in der Buchhaltung erfassen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht."
Vereinigung • Art. 32 Abs. 2: die letzten 5 Worte (franz. Text) streichen, Schweizerischer da unverständlich.
Privatbankiers • Art. 37 Abs. 1: Den Begriff "de la banque étrangère" er-
setzen durch "de l'institut étranger".
• Art. 38a: Meldeverfahren weiter ausdehnen (jedoch kein Hinweis, auf welche Sachverhalte ausgedehnt werden soll).
SFA • Zu Art. 32 Abs. 2: Da die Jahresrechnung integrierender Swiss Funds Bestandteil des Jahresberichts sei, könne die Wendung Association „und die Jahresrechnung“ gestrichen werden.
• In diesem Sinne sei auch Art. 32 Abs. 3 anzupassen: „Mit Einreichung des Jahresberichtes nach KAG gemäss Abs. 2 ist der ESTV bekannt zu geben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in den zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden sind. „ (Geltendes Recht: In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag…)
• Zu Art. 33 Abs. 2: Anteilsscheine ersetzen durch Anteile, da Art. 67 KAG von Anteilen spricht.
SGB Art. 21 Abs. 1bis Art. 23 Abs. 2
Schweizerischer Aus Präventionsgründen sollte die Jahresbilanz nicht erst ab Gewerkschafts- einer Bilanzsumme von 5 Mio., sondern bereits ab einer Bibund lanzsumme von 1 Mio. eingereicht werden. Ausserdem soll-
ten regelmässig bei allen Unternehmen Stichprobenkontrollen erfolgen.
Treuhand- Art. 21 Abs. 1 bis neu:
Kammer Begrüsset administrative Vereinfachungen, indem die Dekla-
rationspflicht eingeschränkt wird. Schlägt die Streichung von