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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten

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Verordnung zu Änderungen im Bereich der Verrechnungsteuer, der Stempelabgaben und der pauschalen Steueranrechnung

Anhörung Entwurf ESTV 23.5.08

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2

2Auf die Löschung einer andern Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20072 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit auf Grund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.

Gliederungstitel vor Art. 9

21 Abgabe auf Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Art. 9 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs. 4

1 Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, ...

4 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder

Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)

unaufgefordert einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In allen anderen Fällen erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

1 SR 641.101

2 SR 221.411