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Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom TT. MMMM 2008 Entwurf 30.01.2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a Ziff. 18 und Bst. b Ziff. 2 zweites Lemma, Ziff. 9 und 10
In dieser Verordnung gelten als:
a. Fahrzeugarten
18. «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter, Jet-Bike oder Personal Watercraft);
b. schiffstechnische Begriffe
2. «Länge»
- bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren, Z-Antriebe und solche Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge. Bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der grössten gemessenen Rumpflänge der Einzelrümpfe;
9. «wasserdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
10. «sprühwasser- und wetterdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen.
1 SR 747.201.1
2008 xxxx