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Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 7 Seiten

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7Das schleppende Schiff, der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

8Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.

9Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchst zulässige Personenzahl nicht überschritten werden.

Art. 84 Abs. 1 1. Satz

1Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen.

Art. 86 Abs. 2 2. Satz (neu)

Die Einwilligung darf durch die zuständige Behörde nur dann verweigert werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.

Art. 107a Abs. 1

1Die Artikel 108 Absätze 1 und 2, 110-120, 121 Absätze 1 und 2, 122-125, 126 Absätze 1-3 und 5-7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 15.

Art. 109 Abs. 3 (neu)

3Die Messung des Betriebsgeräusches entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW nicht übersteigt. Bestehen Zweifel, dass ein Schiff den in Absatz 1 genannten Grenzwert einhält, kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.

Art. 134a Abs. 1

1Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden sprühwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.

Art. 166 Abs. 25 (neu)

25Die Kantone bezeichnen bis zum TT. MMMM 2009 die auf ihrem Gebiet für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen (Artikel 54 Absatz 2) und die Startgassen (Artikel 54 Absatz 3).