Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/55: Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung Abs. 4:
Neu wurde analog zur Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE) ein Absatz hinzugefügt, der den Kantonen eine minimale Entschädigung bei sehr tiefer Stellensuchendenquote garantiert. Bei hoher Stellensuchendenquote sollen den Kantonen hingegen maximal die Kosten bei einer Stellensuchendenquote von 10 Prozent vergütet werden.
Begründung:
Der Minimalbetrag zur Vergütung von Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen soll den Kantonen dazu dienen, minimale Strukturen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen auch im Fall sehr tiefer Arbeitslosigkeit aufrecht erhalten zu können. Der vollständige Rückbau solcher Strukturen und ein Wiederaufbau bei ansteigender Arbeitslosigkeit würde kostenintensiver ausfallen, als minimale Ausgaben zur Strukturerhaltung. Zudem lag zum Zeitpunkt der Berechnung der Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen (2007) nur gerade der Kanton Genf mit 10,3 Prozent (Stand April 2008: 8,4 Prozent) knapp über der Quote für den Maximalkostenbeitrag. Bei einer Stellensuchendenquote von über 10 Prozent ist zu bezweifeln, dass zusätzliche Ausgaben im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen noch spürbare Verbesserungen bei der Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen bewirken können.
Änderung Abs. 5:
Der prozentuale Anteil des Höchstbetrages für nationale Massnahmen an den Kosten der AMM wird von bisher 5 Prozent auf neu 6 Prozent angehoben.
Begründung:
Im Unterschied zum kantonalen Plafond werden über den Plafond der nationalen Massnahmen keine speziellen Massnahmen finanziert. Die Sparmassnahmen konzentrieren sich auf die "normalen" Massnahmen, die speziellen Massnahmen sind nicht betroffen. Dies hat Auswirkungen für die Kantone, nicht aber für die nationalen Massnahmen, die in gewissem Sinne überproportional gekürzt würden. Nationale Massnahmen zeichnen sich aus durch eine hohe Kosteneffizienz und Transparenz. Durch klare Auswahlkriterien (Bedarf in mind. 4 Kantonen, kantonal nicht durchführbar) und die restriktive Handhabung des Aufnahmeverfahrens wird verhindert, dass es zu einer reinen Kostenverschiebung von kantonal zu national organisierten Massnahmen kommt. National organisierte Massnahmen sparen i.d.R. Overheadkosten durch Synergieeffekte. Die im Vergleich zu den Kantonen relativ grossen Auftragsvolumen und die Nachhaltigkeit der Aufträge bringen den Organisatoren Marktvorteile, die sich in günstigen Preisen niederschlagen. Diese Spareffekte wirken sich zusätzlichen auf das Sparpotenzial im Bereich AMM aus.
Kommentar zu Art. 3
Der Art. 3 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
Kommentar zu Art. 4
Der Art. 4 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
2008-05-19/235 \ COO.2101.104.5.1228244 3/9