Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/55: Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen · 9 Seiten

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Kommentar zu Art. 5

Änderung Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3:

Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen ihren Maximalbetrag geringfügig überschreiten.

Begründung:

Bei Inkrafttreten der bisherigen Verordnung im Jahr 2005 wurde den Kantonen die Möglichkeit gegeben, für die Folgejahre 2006 und 2007 den Plafond um maximal 20 Prozent zu überschreiten, sofern sie ein begründetes Gesuch einreichten. Es hat allerdings kein Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der neuen Verordnung soll den Kantonen die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung des Plafonds gewährt werden, insbesondere um ausserordentliche Kosten für spezifische Anspruchsgruppen (Jugendliche, ältere Arbeitslose) zu finanzieren.

Eine vergleichbare Regelung besteht bereits in der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE) und hat sich bewährt. Auf eine Übergangsbestimmung analog zur Einführung der Verordnung von 2005 kann daher verzichtet werden.

Die Aufsichtskommission wird wie bisher jährlich durch die Ausgleichsstelle über allfällige Überschreitungen kantonaler Plafonds informiert.

Kommentar zu Art. 6

Das neue Finanzierungsmodell für arbeitsmarktliche Massnahmen soll bereits am 1. Januar 2009 eingeführt werden. Die AVIG-Revision hingegen soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die Sparmassnahmen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen greifen somit zwei Jahre vor der Revision.

Anhang: Graphiken 1-3 und Tabelle "Vergleich der Modelle"

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