Protokoll

Vernehmlassung 2008/58: Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister · 5 Seiten

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H341-0031

Traktandum 1:

Der Vorsitzende, Werner Jeger, begrüsst die Anwesenden und informiert kurz über die Gründe, die zur vorliegenden Revision geführt haben sowie über den geplanten Ablauf der Veranstaltung.

Traktanden 2 und 3:

A. Fahrerqualifizierungsnachweis

Werner Jeger (ASTRA) erläutert, dass die aktuelle Regelung einen befristeten Eintrag des Fähigkeitsausweises (Code 95) im Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) vorsieht. Nachdem sich herausgestellt hat, dass auf dem FAK nicht in allen Fällen ausreichend Platz für diesen Eintrag vorhanden ist, sieht die Revisionsvorlage als Alternative zum Eintrag im FAK die Ausstellung einer separaten Karte mit den entsprechenden Angaben vor. Diese Lösung basiert auf derjenigen der EU. Dies hat Anpassungen in den Artikeln 9 CZV, 24c Bst. e VZV sowie 5a der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister zur Folge.

Urs Strebel (VöV) erkundigt sich nach der konkreten Ausgestaltung der Zusatzkarte und danach, ob die Ausstellung derselben nur für jene Fälle vorgesehen sei, in denen der Platz für einen Eintrag im FAK nicht ausreicht

Gemäss Werner Jeger (ASTRA) ist die separate Karte vorerst für alle Fälle vorgesehen. Die Zusatzkarte wird, wie der Führerausweis, im Kreditkartenformat erstellt. Sobald der FAK ein entsprechendes Redesign erfahren hat, ist der Eintrag des Code 95 auf dem FAK vorgesehen.

B. Übergangsregelung

Werner Jeger (ASTRA) erläutert die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen für bisherige Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen der Kategorien C/C1/D/D1. Aktuell sieht die CZV vor, dass der Fähigkeitsausweis ab Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen auch für so genannt "Altrechtliche" vorgeschrieben ist, jedoch auf Gesuch hin prüfungsfrei erteilt wird. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass einige EU-Staaten den Fähigkeitsausweis für bisherige Ausweisinhaber dieser Kategorien erst ab September 2013 (D/D1) bzw. September 2014 (C/C1) verlangen. Die Kontrolle erfolgt dabei über das jeweils eingetragene Prüfungsdatum im Führerausweis. In der Revisionsvorlage zieht die Schweiz mit dieser Lösung gleich, wobei die bisherige Besitzstandsregelung möglichst beibehalten werden soll. Dies hat Anpassungen in den Artikeln 27, 27a (neu) CZV zur Folge. Das konkret vorgesehene Übergangsrecht für Inhaber der Ausweiskategorien C, C1, D und D1 wird im Detail dargelegt.

Christian Stäger (ASTAG) weist darauf hin, dass man von Seiten der ASTAG bis anhin so informiert habe, dass bis September 2014 keine Weiterbildung nötig bzw. nachzuweisen sei. Nun werde aber für Inhaber der Kategorie D/D1 diese Frist um ein Jahr gekürzt und zudem würden die Fristen für Inhaber beider Kategorien nicht synchron laufen.

Gemäss Werner Jeger (ASTRA) lässt sich ein asynchroner Fristenlauf bei Inhabern von Fähigkeitsausweisen beider Kategorien nicht vermeiden, wenn diese nicht zeitgleich erworben werden. Es handelt sich somit nicht um ein spezifisch übergangsrechtliches Problem. Sobald jedoch erstmals die Weiterbildung nachgewiesen wird, laufen die zwei Fristen synchron. Der Weiterbildungsnachweis verlängert nämlich nicht nur den "fälligen" Fähigkeitsausweis um fünf Jahre, sondern auch denjenigen der jeweils anderen Kategorie, sofern ein solcher vorhanden ist. Dies lässt sich aus dem heutigen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 CZV ableiten.

Bisherige Inhaber des Führerausweises der Kategorie D/D1 müssen die Weiterbildung neu spätestens im September 2013 - und nicht wie bisher im September 2014 - erstmals nachweisen. Dies ergibt sich aus der Übernahme des erleichterten Übergangsrechts der EU. Danach wird der zwingende Erwerb der Fähigkeitsausweise zwar um einige Jahre nach hinten verschoben, jedoch nicht für beide Fähigkeitsausweise auf denselben Zeitpunkt. Da der Fähigkeitsausweis für die Kategorie D/D1 in der EU bereits ab September 2013 nötig ist, ist auch hier ein Gleichziehen mit der EU-Regelung zwingend, damit für die Chauffeure bei Fahrten in der EU keine unnötigen Probleme entstehen.