Protokoll
Vernehmlassung 2008/58: Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister · 5 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
H341-0031
Urs Strebel (VöV) hält fest, dass diese Lösung grundsätzlich als vernünftig erachtet wird, obgleich die neue Frist für einige Betroffene etwas knapp werden und zu Verwirrung führen könnte, da bisher generell von 2014 die Rede war. Positiv beurteilt er auch die Synchronisation nach Erbringen des ersten Weiterbildungsnachweises.
Werner Jeger (ASTRA) äussert sich nochmals zur "verkürzten" Frist und hält fest, dass die vorgeschlagene Lösung in erster Linie dazu dient, Probleme bei Fahrten im Ausland zu vermeiden. Für die Weiterbildung stehen insgesamt 6 ½ Jahre (gerechnet ab dem 1. Januar 2007) zur Verfügung. Die Übergangsregelung wird von den Anwesenden in der vorliegenden Form gutgeheissen.
C. Prüfungsmodalitäten
Werner Jeger (ASTRA) erläutert, dass mit der Änderung neu die Möglichkeit geschaffen wird, den Theorieteil nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b CZV mit dem allgemeinen Teil der praktischen Prüfung in einer "kombinierten Prüfung" zu verbinden. Dies bedingt Anpassungen in Artikel 11 (neuer Absatz 3) sowie einen neuen Artikel 14bis CZV.
Peter Kupferschmied (SFV) erkundigt sich, wieso in Artikel 11 Absatz 3 CZV der Lernfahrausweis zur Zulassung zur kombinierten Prüfung bereits ausreichend ist.
Irene Burch (ASTRA) erläutert, dass es aus Sicht des ASTRA nicht ersichtlich ist, weshalb das Bestehen der praktischen Prüfung eine Voraussetzung für das Absolvieren des Theorieteils sein sollte.
Werner Jeger (ASTRA) erkundigt sich bei Herrn Kupferschmied, ob er im aktuellen Vorschlag Sicherheitsprobleme sehe.
Peter Kupferschmied (SFV) sieht nicht in erster Linie Sicherheitsprobleme, kann sich aber nicht vorstellen, dass jemand zuerst alle anderen Ausbildungsteile absolviert und erst am Ende die praktische Führerprüfung macht.
Irene Burch (ASTRA) fügt an, dass man eine möglichst offene Lösung anbieten will.
Gemäss Werner Jeger (ASTRA) wird sich in der Praxis zeigen, ob ein Bedürfnis besteht, dass die Zulassung zur kombinierten Prüfung erst nach bestandener Führerprüfung möglich sein sollte. Ein Sicherheitsrisiko ist aber nicht erkennbar.
Christian Stäger (ASTAG) möchte wissen, wann der Code 95 eingetragen wird in Fällen, wo die Führerprüfung noch nicht bzw. später absolviert wird.
Ernst R. Anderwert (asa) erklärt, dass der Fähigkeitsausweis nicht eingetragen werden kann, solange kein Führerausweis vorhanden ist. Sobald der Führerausweis erlangt wird, kann der Code 95 eingetragen werden und zwar mit der ursprünglichen, fünfjährigen Gültigkeitsfrist. Die fünfjährige Frist für den Fähigkeitsausweis läuft somit ab dessen Erlangung. Es ist somit weder relevant, wann die Führerprüfung bestanden wurde, noch wann der Code 95 effektiv eingetragen wurde.
D. Binnenfahrten während der Berufsausbildung
Werner Jeger (ASTRA) erläutert die Hintergründe für die Neuregelung. Entsprechende Transportfahrten dürfen nach geltender Regelung während höchstens einem Jahr durchgeführt werden. Diese kurze Frist kann dazu führen, dass Lastwagenführer-Lehrlinge - je nach ihrem Alter - ab einem gewissen Zeitpunkt keine solchen Fahrten mehr durchführen dürfen. Aus diesem Grund sieht die Änderungsvorlage vor, die Ausnahmeregelung auf die gesamte Ausbildungszeit auszudehnen.
Peter Kupferschmied (SFV) interpretiert die neu vorgeschlagene Formulierung so, dass die Ausnahme nur für Absolventen der Lastwagenführer-Lehre gilt. Seines Erachtens müsste dies aber auch während einer berufsbegleitenden Ausbildung möglich sein.
Werner Jeger (ASTRA) stellt klar, dass mit dem heute präsentierten Änderungsvorschlag nur der Zeitrahmen für die Ausnahmeregelung erweitert werden sollte. Hingegen war nicht beabsichtigt, den Personenkreis, auf den sich die Ausnahme bezieht, einzuschränken. Die Ausnahme richtet sich somit weiterhin auch an Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren. Um dies klarzustellen, wird der Revisionstext nochmals sprachlich überarbeitet bzw. präzisiert.