Protokoll

Vernehmlassung 2008/58: Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister · 5 Seiten

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H341-0031

Christian Stäger (ASTAG) kommt zur Überzeugung, dass die Beibehaltung der bisherigen Jahresfrist für alle übrigen, nicht eidgenössisch anerkannten Ausbildungen weiterhin sinnvoll wäre. Er schlägt deshalb eine entsprechende Differenzierung der geltenden Bestimmung vor, indem die bisherige Regelung in heutiger Form beibehalten wird mit der Ergänzung, dass diese Ausnahme für Personen, die eine eidgenössisch anerkannte Berufslehre absolvieren, während der gesamten Ausbildungszeit gilt.

Werner Jeger (ASTRA) fragt nach, ob dies so zu verstehen sei, dass die Ausnahme allgemein ein Jahr betragen soll und bei einer Berufslehre während der gesamten Dauer des Lehrvertrages.

Christian Stäger (ASTAG) bejaht und begründet dies damit, mit dieser Differenzierung allfälligem Missbrauch vorzubeugen.

Urs Strebel (VöV) hält fest, dass die Bestimmung für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs wichtig sei, wobei die Jahresfrist grundsätzlich kein Problem darstellen sollte.

Peter Kupferschmied (SFV) erkundigt sich nach der Qualitätshürde für die nicht eidgenössisch anerkannte Ausbildung, damit kein Missbrauch möglich sei.

Werner Jeger (ASTRA) verweist auf Artikel 4 Absatz 2 CZV, welcher in diesem Fall eine Genehmigung durch den Standortkanton verlangt.

Peter Kupferschmied (SFV) fragt nach, wie dies für die berufsbegleitende Ausbildung gewährleistet sei.

Gemäss Ernst R. Anderwert (asa) sind die Anforderungen an die nebenberufliche Ausbildung noch nicht ausformuliert.

Werner Jeger (ASTRA) kommt aufgrund der Wortmeldungen zum Schluss, dass der vorliegende Revisionsvorschlag anzupassen ist. Danach ist die einjährige Frist, wie in der geltenden CZV geregelt, grundsätzlich beizubehalten und die vorgesehene Ausdehnung auf die gesamte Ausbildungszeit ist - im Sinne einer Ergänzung - nur für die eidgenössisch anerkannte Berufsausbildung vorzusehen.

Dieser Interpretation wird nicht widersprochen.

Traktanden 4 und 5:

Sven Britschgi (asa) erläutert im Detail die einzelnen Prozessabläufe, die sich bei der Erteilung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ergeben, die Umsetzung der Übergangsregelung sowie die Prüfungsmodalitäten.

Christian Stäger (ASTAG) erkundigt sich nach den Terminen betreffend die Zusatzkarte für die Kategorie D.

Gemäss Sven Britschgi (asa) sollte die Produktion der Zusatzkarten im zweiten Quartal 2009 anlaufen.

Ernst R. Anderwert (asa) weist darauf hin, dass betreffend die nationalen Bescheinigungen keine Datei geführt wird, diese Daten also nicht verwaltet werden. Im Übrigen müssten die nationalen Bescheinigungen explizit beantragt werden, da sie nur für Auslandfahrten nötig seien.

Werner Jeger (ASTRA) ergänzt, dass die nationalen Bescheinigungen nur ein Hilfsmittel für den Chauffeur sind, das gegenüber einem ausländischen Kontrollorgan festhalten soll, dass der Chauffeur nach Schweizerischem Recht und in Absprache mit der EU ohne Fähigkeitsausweis fahren darf. Weil die EU für die Kategorie D einen anderen Stichtag kennt als die Schweiz, gelten Personen mit einem Führerausweiseintrag nach September 2008 nach EU-Recht nicht mehr als "Altrechtliche" und müssten somit einen Fähigkeitsausweis vorweisen können. Die nationale Bescheinigung ist deshalb hier im Ausland nötig, damit der Chauffeur die für die Schweiz abweichende Regelung manifestieren kann. Wer ab dem 1. September 2008 die Führerprüfung der Kategorie D/D1 erlangt, sollte deshalb von den Strassenverkehrsämtern die Bescheinigung automatisch erhalten, solange noch keine Zusatzkarten ausgestellt werden können. Wer bereits vor diesem Zeit-