Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

Revision von Art. 34 Abs. 4 Bst. b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Erläuterungen

Nach heutigem Recht ist bei einem System mit drei und mehr Schichten ein Vorwärtswechsel von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht (Vorwärtsrotation) aus gesundheitlichen Gründen zwingend vorgeschrieben. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn als Kompensation der verkürzten täglichen Ruhezeiten regelmässig längere wöchentliche Ruhezeiten von drei und mehr Tagen vorgesehen sind. Darunter sind inkl. einer täglichen Ruhezeit wöchentliche Ruhezeiten von 72 Stunden oder mehr zu verstehen.

Am Grundsatz der Vorwärtsrotation bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen soll auch in Zukunft festgehalten werden. Die Vorschrift über die ausnahmsweise Anwendung einer Rückwärtsrotation soll jedoch angepasst werden, ohne dabei die Anliegen des Arbeitnehmerschutzes aufzuweichen.

In einem 3-Schichtbetrieb mit 5-Tage-Woche kann zwar die geforderte Ruhezeit von 72 Stunden sowohl bei einer Vorwärts- wie auch einer Rückwärtsrotation eingehalten werden. Sobald jedoch eine oder mehrere Schichten an 6 Tagen pro Woche arbeiten, kann diese Ruhezeit mit einer Rückwärtsrotation nie eingehalten werden (vgl. Beilage; Beispiel eines Schichtplans mit Vorwärtsrotation sowie Rückwärtsrotation). Dies hat auch zur Folge, dass ein Betrieb mit 5-Tage-Woche und (zulässiger) Rückwärtsrotation bei einem Wechsel auf eine 6-Tage-Woche (z.B. wegen Mehrarbeit aus wirtschaftlichen Gründen) nach heutigem Recht zwingend auf eine Vorwärtsrotation wechseln muss. Dadurch entsteht dem Betrieb ein relativ grosser Zusatzaufwand.

Ob aus medizinischer Sicht die Vorwärts- oder die Rückwärtsrotation zu bevorzugen ist, ist schwierig zu beurteilen. In der letzten Zeit häufen sich aber die Aussagen von Betrieben, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Schichtbetrieb mit 6-Tage-Woche eine Rückwärtsrotation bevorzugen würden, da diese den Vorteil einer längeren Ruhezeit über das Wochenende hat. So muss eine Person mit einer Frühschicht am Samstag bei einer Rückwärtsrotation erst wieder am Montag Abend zur Nachtschicht erscheinen, wogegen sie bei einer Vorwärtsrotation bereits wieder am Montag Nachmittag zur Arbeit kommen muss (vgl. Beilage; Beispiel eines Schichtplans mit Vorwärtsrotation sowie Rückwärtsrotation). Zudem empfinden gemäss diverser Rückmeldungen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Rückwärtsrotation beim Schichtwechsel als erholsamer als eine Vorwärtsrotation.

Aus den genannten Gründen soll Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b ArGV 1 angepasst werden: Die Rückwärtsrotation soll wie bis anhin die Ausnahme sein, jedoch auf ausdrücklichen und schriftlich geäusserten Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich sein. Mit dieser Regelung wird dem Anliegen des Arbeitnehmerschutzes nach wie vor Rechnung getragen, aber sie ermöglicht die Rückwärtsrotation auch beim Schichtbetrieb im Rahmen einer 6-Tage-Woche.

Anzumerken bleibt noch, dass die Anpassung von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b ArGV 1 keinen Einfluss hat auf den ununterbrochenen Betrieb und die anderen Bedingungen für Nachtarbeit wie z.B. alternierende 5-Tage-Woche, freier Sonntag, Höchstarbeitszeiten usw.

Beilage: Beispiel eines Schichtplans mit Vorwärtsrotation sowie Rückwärtsrotation

Revision ArGV 1 - ArGV 4 / 06/07 (520/2007/00628)