Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 2 Seiten
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
Revision von Art. 1 Abs. 2 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Erläuterungen
Allgemeines
Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verlangt, dass die Bestimmungen zum allgemeinen Gesundheitsschutz nach Artikel 6 ArG und die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 Unfallversicherungsgesetz bereits bei der Planung eines Betriebes berücksichtigt werden. Mit dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren kann zudem bereits im Projektstadium möglichen Mängeln im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vorgebeugt werden, und die Behörden werden so nicht vor die Tatsache gestellt, dass der Bau nicht den Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) entspricht.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Dem Plangenehmigungsverfahren sollen Entsorgungs- und Recyclingbetriebe (statt wie bisher Betriebe, die Abfallstoffe verwerten) unterstellt werden. Buchstabe b wird somit gegenüber der bisherigen Fassung terminologisch angepasst und um die Entsorgungsbetriebe ergänzt. Unter Entsorgungs- und Recyclingbetrieben sind zu verstehen: Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen inkl. Autoabbruchbetriebe, Kehrichtverbrennungsanlagen, Kehrichtumladestationen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. i
Heute ist es möglich, galvanische Betriebe wie auch Härtereien mit weniger als sechs industriell tätigen Personen ohne vorgängige Plangenehmigung zu betreiben. Das Gefahrenpotential jedoch ist bei weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht wesentlich kleiner und eine Unterstellung unter die Plangenehmigungspflicht soll deshalb für industrielle und nichtindustrielle Betriebe gelten. Damit wird gewährleistet, dass alle Betriebe, die Oberflächen behandeln, in der Planungsphase von der Suva begutachtet werden. Unter den Betrieben, die Oberflächen behandeln, sind insbesondere Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe und Anodisierwerke zu verstehen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. l
Die heutige Technik macht es möglich, grössere Lager mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten mit weniger als sechs (industriell tätigen) Mitarbeitern zu betreiben und diese Flüssigkeiten umzuschlagen. Das Gefahrenpotential ist aber trotzdem vorhanden. Eine Unterstellung unter die Plangenehmigungspflicht ist notwendig, damit gewährleistet wird, dass auch nichtindustrielle Betriebe (mit grösseren Mengen an leichtbrennbaren Flüssigkeiten) in der Planungsphase durch die Suva begutachtet werden. Dabei wird auf die Mengenschwellen (MS) der Störfallverordnung zurückgegriffen (leichtbrennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C: MS = 20 to; Benzin: MS = 200 to gemäss Ausnahmeliste).
Revision ArGV 1 - ArGV 4 / 06/07 (520/2007/00628)