Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 2 Seiten

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Ergebnisse der Anhörung bei den kantonalen Fachstellen und den interessierten Organisationen

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Anhörung zum Verordnungsentwurf erstreckte sich über den Zeitraum vom 20.08. bis 14.11.2008. Neben der Einführung in Gestalt eines durch den Chef VBS verfassten Schreibens enthielten die Anhörungsunterlagen die Liste der 176 Empfänger, den Verordnungsentwurf in seiner Version 23 vom 03.07.2008, den erläuternden Bericht sowie ein fiktives Beispiel eines ÖREB-Katasters.

Sämtliche Dokumente lagen auf Deutsch, Französisch und Italienisch vor. Sie standen auf der

Internetseite www.swisstopo.ch ‡ Dokumentation ‡ Gesetzgebung zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit. Um die Reaktion auf die Anhörung zu erleichtern, wurde der

Verordnungsentwurf in Form einer Tabelle im Word-Format bereitgestellt, sodass zu jedem Artikel Anmerkungen und Vorschläge für eine bessere Formulierung angebracht werden konnten.

Es wurden 58 Stellungnahmen verfasst. 11 Antworten kamen von Kantonsregierungen, 4 von

Departements, 20 von kantonalen Stellen und 19 von Verbänden, Schulen und anderen Ämtern. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK), die Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen (KKGEO), die Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (KKVA) sowie die Kantonsplanerkonferenz (KPK) haben ebenfalls auf die öffentliche Anhörung reagiert.

In 37 Anworten wird dieser Verordnungsentwurf und das Prinzip eines ÖREB-Katasters ausdrücklich unterstützt, in 4 Antworten kommen zwiespältige Haltungen oder Zweifel am Nutzen eines solchen Katasters zum Ausdruck und in 3 weiteren wird geltend gemacht, die Verordnung sei verfrüht oder tauge nicht dazu, die gesteckten Ziele zu erreichen.

Unter den Kritiken und Vorschlägen finden sich folgende Punkte:

- das Problem der Redundanz zwischen den Anmerkungen im Grundbuch gemäss Art. 962 ZGB und den Einträgen im ÖREB-Kataster

- die Kantone verfügen bereits über ihre eigenen Informationen in digitaler Form

- für die Digitalisierung der Daten oder wenigstens für die Anpassung der Daten an die für den ÖREB-Kataster vorgeschriebenen Datenmodelle sollten Beiträge des Bundes vorgesehen werden

- für alles, was den Kataster berührt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen erforderlich

- das für die Koordination und die Oberaufsicht direkt verantwortliche Organ des Bundes muss das Bundesamt für Landestopografie sein

- Pilotprojekte sollten dazu dienen, die Konsequenzen der Einführung eines solchen Katasters für die Kantone besser beurteilen zu können

- während in 17 Antworten der Katalog der Objekte und das Prinzip der Erweiterungsfähigkeit befürwortet werden, fordern 10 angehörte Stellen eine Ausweitung und 4 andere wünschen eine Reduzierung

- das Problem der Haftung muss besser definiert werden

- in mehreren Antworten kommt der Wunsch nach einem kostenlosen Zugang zum ÖREB-Kataster zum Ausdruck

-

2 Änderungen der Verordnung

Zuständige Fachstelle des Bundes: In der Verordnung wird nicht mehr zwischen den

Zuständigkeiten des Bundesamtes für Landestopografie und denjenigen der Eidgenössischen

Vermessungsdirektion unterschieden. Es wird lediglich das Bundesamt für Landestopografie erwähnt, wobei es in dessen Zuständigkeit fällt, die Aufgaben intern seinen jeweiligen Organen zu übertragen (siehe 1.3.7).

Zweck des Katasters (Art. 2): Ein grundlegender Zweck besteht darin, dass der Kataster zuverlässige Informationen über die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen enthält, die nur vollständig sein