Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 2 Seiten
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können. Die ursprüngliche Formulierung "möglichst vollständig und zuverlässig …" wird daher verstärkt und erhält den Wortlaut "Der Kataster soll zuverlässige Informationen enthalten …"
Informationstiefe (Art. 4): Die Formulierung dieses Artikels wurde überarbeitet, um die bei der öffentlichen Anhörung formulierten Anmerkungen zu berücksichtigen. Sie ist besser verständlich und stellt einen ausdrücklichen Zusammenhang mit dem sachübergreifenden Rahmenmodell für die Daten des ÖREB-Katasters her.
Aufnahme der Daten (Art. 7): Die Formulierung "unverzüglich" wurde bei der Anhörung für zu verschwommen befunden und wurde dahingehend präzisiert, dass der Zeitpunkt der letzten Änderung jederzeit ersichtlich sein muss.
Download-Dienst (Art. 9): es liegt auf der Hand, dass es möglich sein muss, sämtliche Daten des ÖREB-Katasters herunterzuladen. Der Anhang 1 der GeoIV ist entsprechend anzupassen.
Auszug mit reduzierter Information (Art. 11): Die Formulierung "beschränkter Auszug" war unangemessen und wurde ersetzt.
Beglaubigter Auszug (Art. 14): Hier wird präzisiert, dass mehrere Stellen mit der Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge betraut werden können.
Nachträgliche Richtigkeitsbescheinigung (Art. 15): die Formulierung wurde vereinfacht und klarer gefasst.
Oberaufsicht (Art. 18): Der Begriff "Überprüfungen" wurde dem Begriff "Inspektionen" vorgezogen. Die Bereitstellung von Prüfinstrumenten für die vom Bund vorgegebenen Modelle wurde bei der öffentlichen Anhörung in zahlreichen Stellungnahmen gefordert.
Bundesbeitrag (Art. 20): Die Aufteilung zwischen den für Schwergewichtsprojekte bestimmten Beiträgen und den Beiträgen für die Betriebskosten der Kantone wurde durch die Einführung der Begriffe "in der Regel", "höchstens" und "mindestens" flexibler formuliert. Die Beteiligung des Bundesamtes für Landestopografie an den Erhebungskosten der Daten im Kataster fällt nicht in seine Entscheidungs- und Budgetkompetenzen. Jedoch ist hier die Möglichkeit gegeben, dass weitere Bundesbeiträge gewährt werden.
Mitwirkung (Art. 24): Obwohl die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Organisationen bei der Vorbereitung von Vorgaben des Bundes bereits in den Artikeln 35 GeoIG und 50 GeoIV explizit vorgesehen ist, wird diese Öffnung hier ausdrücklich bestätigt.
Etappierte Einführung (Art. 25): Es wird die Möglichkeit eingeräumt, den Kataster schrittweise einzuführen, und zwar zunächst in einigen ausgewählten Kantonen, anschliessend in allen Schweizer Kantonen .
Vorgaben des Bundes (Art. 26): Aus Gründen der Systematik wird dieser Artikel aus den
Übergangsbestimmungen herausgelöst und in einem gesonderten Artikel geregelt. Die ursprünglich vorgesehenen Fristen werden für das sachübergreifende Rahmenmodell um 6 Monate und für die Datenmodelle um 1 bzw. 2 Jahre verlängert.
Kantonales Recht (Art. 27): Die den Kantonen eingeräumten Fristen werden so angepasst, dass sie der Möglichkeit der schrittweisen Einführung des Katasters entsprechen.
Bundesbeiträge (Art. 28): Die Kantone, die eine Pionierfunktion übernehmen, indem sie den ÖREB-Kataster in der ersten Etappe einführen, stehen vor zusätzlichen Arbeitsaufgaben der Berichterstattung und Evaluation, damit ihre Erfahrungen den anderen Kantonen vermittelt werden können. Die hierfür anfallenden Kosten werden ebenso übernommen wie die Betriebskosten.
Koordination der Einführung (Art. 30): Diese Koordination ist bereits im Art. 43 GeoIG
vorgesehen und war Gegenstand des alten Art. 26. Die Formulierung wird ergänzt, um der etappierten Einführung Rechnung zu tragen und um die Fristen besser zu fixieren.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang): Hier wird präzisiert, was geschieht, wenn eine öffentlich-rechtliche Beschränkung gleichzeitig im Grundbuch und im ÖREB-Kataster
eingetragen ist.
Es wurden noch weitere, rein formelle oder redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die jedoch ohne Auswirkung auf den Sinngehalt der Verordnung bleiben.