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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten
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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
vom …[Version 23 vom 03.07.2008; für Anhörung bereit]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absätze 2 und 5und 46 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.
2Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 (GeoIV).
Art. 2 Zweck des Katasters
Der Kataster enthält möglichst vollständige und zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten eigentümerverbindlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und macht diese Informationen einfach zugänglich.
2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters
Art. 3 Inhalt
Inhalt des Katasters sind:
a. die in Anhang 1 GeoIV3 als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten;