Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 4 Seiten

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Diese Regelung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, weil damit die Kontinuität bei der Behandlung der Patienten nicht sichergestellt ist und den Besonderheiten des Spitalbetriebs, d.h. Pflege und Behandlung der Patienten rund um die Uhr mit unterschiedlicher Personalpräsenz, nicht genügend Rechnung getragen wird.

Um diesem Problem zu begegnen, sieht der neue Absatz 2 von Art. 7 ArGV 2 eine Ausdehnung der Arbeitswoche auf sieben Tage vor. Die Beschäftigung von Personal nach diesem Modell ist zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: unmittelbar nach dem siebten Arbeitstag müssen drei freie Tage gewährt werden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden / Art. 9 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes, ArG; SR 822.11) muss im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten werden und die Anzahl der zulässigen Stunden während des Tages- und Abendzeitraumes (vgl. Art. 10 ArG) ist auf neun begrenzt.

3 Art. 8a ArGV 2: Pikettdienst

Die neue Bestimmung zum Pikettdienst betrifft aktuell nur die Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 ArGV 2).

Der Grundsatz des Pikettdienstes wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt (Art. 14, 15 und 19 Abs. 3 ArGV 1). Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass der am Arbeitsplatz geleistete Pikettdienst gesamthaft als Arbeitszeit gilt. Die Verordnung äussert sich jedoch nicht zu der Länge der zumutbaren Interventionszeit zwischen dem Einsatzaufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort. Dies hat zur Konsequenz, dass Arbeitnehmenden die Auflage gemacht werden kann, nach dem Aufruf zum Einsatz beispielsweise innert zehn Minuten am Arbeitsplatz einzutreffen.

Der neue Art. 8a ArGV 2 regelt diese Situationen. Der in Abs. 1 festgelegte Grundsatz sieht vor, dass die Interventionszeit im Rahmen des Pikettdienstes mindestens 30 Minuten betragen muss. Man muss sich vor Augen halten, dass sich eine Person, die zu Hause Pikettdienst leistet, bei einer Interventionszeit von weniger als 30 Minuten dauernd in Bereitschaft halten muss. Sie muss somit innert Kürze das Haus verlassen können und kann nicht von ihrer Freizeit profitieren. In solchen extremen Fällen wird die pikettdienstleistende Person ihren Dienst oft am Arbeitsort leisten müssen, weil sie bei einem Aufruf zum Einsatz innert der sehr kurzen Interventionszeit nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann.

Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, sieht der neue Absatz 2 von Art. 8a ArGV 2 vor, dass dem betroffenen Arbeitnehmer bei Interventionszeiten unter 30 Minuten eine Zeitgutschrift von 20 % der gesamten Pikettdienstzeit zu gewähren ist. Bsp.: Der Pikettdienst dauert von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr, d.h. 10 Stunden. Der betroffene Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 2 Stunden (20 % von 10 Stunden). Es ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmende, die Pikettdienst leisten, nicht über eine eigentliche Ruhezeit verfügen, da sie permanent in Erwartung eines allfälligen Aufrufs zur Arbeit sind. Die Zeitgutschrift von 20 % wird zu der für die Intervention aufgewendeten Zeit sowie der Wegzeit zu und von der Arbeit dazu gerechnet. Wenn z.B. die Intervention 1 Stunde dauert und die Wegzeit zu und von der Arbeit 40 Minuten, so hat der Arbeitnehmende, der von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr Pikettdienst leistet, Anspruch auf folgende Zeitgutschrift: 20 % von 10 Stunden = 2 Stunden + 1 Stunde Intervention + 40 Minuten Wegzeit, d.h. insgesamt 3 Stunden und 40 Minuten Zeitgutschrift.

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