Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 4 Seiten

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Wenn wegen der kurzen Interventionszeit der Pikettdienst im Betrieb geleistet werden muss, so stellt dies einen Pikettdienst gemäss Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 dar. Dementsprechend sieht Art. 8a Abs. 3 vor, dass auch in diesem Fall die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit darstellt. Art. 8a Abs. 4 bestimmt zudem, dass der einzelne Arbeitnehmer bei verkürzter Interventionszeit im Zeitraum von vier Wochen höchstens an sieben Tagen auf Pikett sein darf; dies entspricht der Regelung von Art. 14 Abs. 2 ArGV 1.

4 Art. 10 Abs. 2 ArGV 2: Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit

Grundsätzlich darf gemäss Art. 17a ArG Nachtarbeit nur in einem Zeitraum von 10 Stunden und nicht an mehr als neun Stunden geleistet werden. Abweichungen von diesem Prinzip sind in Art. 10 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorgesehen. Die dort vorgesehenen Sonderbestimmungen sind jedoch für die Arbeitsplanung in Heimen und Spitälern nicht immer geeignet. In vielen Institutionen ist es von Vorteil, wenn nachts eine Schicht von zwölf Stunden geleistet wird. Da die Arbeit in der Nacht besonders anstrengend ist und deshalb grundsätzlich auf 9 Stunden begrenzt ist, wird die Verlängerung der Nachtschicht auf zwölf Stunden nur dann zugelassen, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden mindestens vier Stunden ruhen können, entweder weil sie abgelöst werden, um sich auszuruhen oder weil sie ruhen können, während die Patienten schlafen. Diese Abweichung vom ArG wird bereits seit dem 29. Dezember 2006 in einer Globalbewilligung geregelt. Die Erfahrungen mit der Globalbewilligung werden allgemein als positiv eingeschätzt.

Die Übernahme des Inhalts der Globalbewilligung in die ArGV 2 führt zu einer Ergänzung (Bst.

b) des aktuellen Art. 10 Abs. 2, der ebenfalls Nachtarbeit in einem Zeitraum von 12 Stunden zulässt.

5 Anpassungen weiterer Bestimmungen der ArGV 2

Die folgenden Bestimmungen wurden lediglich hinsichtlich des Verweises auf Artikel 7 geändert:

- Art. 31 Abs. 1 und 2 ArGV 2

- Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 ArGV 2

- Art. 43 Abs. 2 ArGV 2

Art. 19a ArGV 2 wurde hinsichtlich des Verweises auf Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 angepasst.

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