Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 45 Abs. 3
3Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes.
9. Verordnung vom 11. Januar 191860 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
Titel
Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 1, 7 Absatz 3, 11 und 17 wird der Ausdruck
"Schiffahrtsunternehmung" durch "Schifffahrtsunternehmen" ersetzt.
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "Bundesamt" durch "BAV" ersetzt.
Art. 7 Abs. 1
1Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmen der Anfangs- und der
Endpunkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge
einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grösseren Netzes, so ist vorzumerken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des dem Unterhalt zudienenden Materials.