Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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7. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196257

Ingress

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gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6bisund 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG)

sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (USG),

Art. 2 Abs. 5

5Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt für Führer im konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr in jedem Fall als erwiesen, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Gewichtspromillen aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr.

8. Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 58

Art. 1 Abs. 2

2Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5-12, 17-19, 21-40, 43, 44 Absätze 1-3, 45 Absatz 1-2, 46-49 und 57.

Art. 5 Abs. 1

1Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.

Art. 44 Abs. 4–5

4Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 14-15, die Kapitel 4-5, 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom xx. xx. 200959 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.

5Die von den Schifffahrtsunternehmen zu bezeichnenden Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen Mitglieder der Geschäftsleitung sein.

57SR 741.11

58 SR 747.201.7

59 SR 742.xxx