Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 6d Abs. 2
2Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung… über die Personenbeförderung eingesetzt wird.
5. Verordnung vom 18. Dezember 199553 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)
Ingress
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 57 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195754 (EBG),
auf die Artikel 33 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)
und auf Artikel 18a des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200655 (SebG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr und an die Finanzierung der Eisenbahn- und Seilbahn-Infrastruktur des
Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 3 Berechnung der Kantonsbeteiligung
1Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen
Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:
a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3× 0.5375 + 0.2;
b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4× 0.733 + 0.15.
MSI = Masszahl-Strukturindices nach Artikel 6 Absatz 2.
2Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
53 SR 742.101.2
54 SR 742.101
55 SR 743.01