Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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d. für Arbeitnehmer in Postagenturen, zur Sicherstellung der Zufuhr der Postsachen am Morgen und der Abfuhr am Abend mit dem gleichen Personal, sofern die Fahrplangestaltung dazu zwingt.

e. Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1

Aufgehoben

4. Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr vom 1. November 200050 (STUV)

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 1 Absatz 1, 6b Absatz 1 und 6c Absatz 1 wird der Ausdruck

„Strassentransportunternehmung“ durch „Strassentransportunternehmen“ ersetzt.

Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderugen sind vorzunehmen.

Ingress

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7Absatz 2 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 200951 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen sowie in

Ausführung von Artikels 5 des Abkommens vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen),

Art. 3 Abs. 5

5Abweichend von den Absätzen 1 - 4 kann als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bürgschaft oder Bankgarantie einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute über die in Absatz 4 genannten Beträge vorgelegt werden. Die Bankgarantie oder Bürgschaft kann vom Bundesamt für Verkehr (BAV) in Anspruch genommen und nur mit ihrer Zustimmung freigegeben werden.

Art. 5 Abs. 4

4Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben, die vom BAV zu genehmigen ist.

50 SR 744.103

51 SR…..

52 BBl 1999 6971