Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
1Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 33 Absatz 1 PBG abweichen.
2Der jährliche Bundesanteil an der Finanzierung der Infrastruktur des
Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 57 Absatz 1 EBG abweichen.
Art. 5 Strukturelle Voraussetzungen
Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des
Regionalverkehrs SI(I).
Artikelverweis des Anhangs:
Anhang
(Art. 3 Abs. 2)
6. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200756
Art. 11 Abs. 5 Bst. c
5Die Fahrunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn die betroffene Person:
c. ein Motorfahrzeug im konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr geführt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis
1Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
3. bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen im konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt.