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Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Änderung vom … (Vorentwurf vom 19. November 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 12a (neu) Einspracheverfahren
1 Gesuche um Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und g, Abs. 2 und 3
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1);
g. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für die Abnehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1);
2Aufgehoben
3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
1BBl 200X …
2 SR 814.91
3 SR 172.021
200X–......