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Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 3 Seiten
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Gentechnikgesetz AS 200X
Art. 37a (neu) Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter
Organismen
Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 27. November 2013 keine Bewilligungen erteilt werden.
II
Änderung bisherigen Rechts
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19834 wird wie folgt geändert:
Art. 29dbis(neu) Einspracheverfahren
1 Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 60 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
...
q. Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 61 Abs. 1
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
...
p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).