Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Referenz/Aktenzeichen: I455-0123 20. November 2009

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Arbeitsgeräte Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) sind im Rahmen der Vorsorge die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Wie die Messungen im Rahmen des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL) und der Bericht "Benzol in der Schweiz" der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene zeigen, ist die Bevölkerung in der Schweiz nach wie vor unter anderem einer übermässigen Belastung durch Ozon, Stickstoffdioxide und Benzol ausgesetzt.

Arbeitsgeräte verursachen in der Schweiz insbesondere hohe VOC-, aber auch NOx-Emissionen, welches beide Vorläufersubstanzen für die Ozonbildung sind. Ein Teil der VOC-Emissionen besteht aus krebserregendem Benzol.

Seit August 2004 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stufe I der Richtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren von mobilen Geräten und Maschinen mit einer Leistung ≤ 19 kW in Kraft. Dabei handelt es sich um so genannte Arbeitsgeräte wie z.B. Motorsägen, Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Laubbläser, etc. Die Stufe II gilt für Geräte unter 50 ccm seit August 2007 und für Geräte über 50 ccm seit August 2008. Die USA haben ähnliche Emissionsgrenzwerte ab 2005 eingeführt.

2. Anlass für die Änderung

Im Unterschied zur EU und den USA gibt es in der Schweiz für Arbeitsgeräte bisher noch keine Abgasvorschriften. Die bereits einige Jahre zurückliegende Einführung von Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte in der EU und den USA zeigt, dass die Kriterien des Vorsorgeprinzips erfüllt sind und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 USG Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte auch in der Schweiz eingeführt werden müssen.

Mit der Übernahme der Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) kann vermieden werden, dass ein Teil der in der Schweiz verkauften Geräte auch in Zukunft den in der EU geltenden Vorschriften nicht genügt und wie bisher insbesondere hohe VOC-Emissionen verursacht. Die Massnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der übermässigen Ozon- und Benzolbelastung in der Schweiz.

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