Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 3 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I455-0123
Art. 36 und 37
Das hier vorgesehene System hat sich in der LRV bei Feuerungsanlagen bewährt. Die Bestimmungen zu Vollzug und Marktüberwachung sollen entsprechend auf die Arbeitsgeräte ausgedehnt werden.
Anh. 2 Ziff. 512
Die Bestimmung von Absatz 2 wurde bereits in der LRV-Erstversion vom 16.12.1985 eingeführt. Sie wurde aber mit den in Absatz 1 erwähnten Empfehlungen von 1995 (FAT-Bericht Nr. 476) überflüssig: Bei der Reinigung der geruchsintensiven Abluft werden die Reduktionen der Mindestabstände in den FAT-Empfehlungen bereits durch einen entsprechenden Korrekturfaktor berücksichtigt. Die Mindestabstände dürfen nicht noch zusätzlich reduziert werden. Dieser Absatz muss somit ersatzlos gestrichen werden.
Anh. 3 Ziff. 7
Anpassung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Ziffern 12 und 13 in der Änderung vom 25.8.1999.
Anh. 4 Ziff. 4
Es werden die Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG inklusive der darin enthaltenen Fristen für die Markteinführung und der beschriebenen Ausnahmen für gewisse Gerätekategorien in das schweizerische Recht übernommen.
Anh. 5 Ziff. 131 und Ziff. 133
Anpassung der Nummerierung (Aufhebung der Fussnoten 69 und 70).
5. Verhältnis zum internationalen Recht
Bisher gab es in der Schweiz keine Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte. Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG bedeutet eine Harmonisierung mit dem EU-Recht und ist mit dem internationalen Recht vereinbar.
Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV ist mit internationalem Recht ebenfalls vereinbar.
6. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie für Arbeitsgeräte führt zu keinen messbaren makroökonomischen Auswirkungen. Allenfalls leicht höhere Gestehungskosten können durch den tieferen Treibstoffverbrauch der neuen Geräte kompensiert werden.
Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV hat keine ökonomischen Auswirkungen.
3/3 270.2/2006-01528/05/02/06/I455-0123