Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/110: Änderung der Saatgutverordnung · 3 Seiten
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‚Einfuhr‘ statt ‚Inverkehrbringen‘ bzw. ‚in die Schweiz eingeführt‘ statt ‚in der Schweiz in Verkehr‘ zu verwenden.
Absatz 1 Buchstabe b: Die Ergänzung ist erforderlich, um die Einfuhr von Material von Obst und Weinreben zu ermöglichen.
Neufassung von Absatz 3: Bei einer allfälligen Aufnahme von Vitis und Obst in Anhang 6 gilt dies auch für Sortenlisten. Ferner sollte die Einfuhr von zur Aufnahme in einen internationalen Katalog/eine Liste angemeldeten Sorten in der Schweiz möglich sein, was letztlich die aus Schweizer Sicht sinnvolle Integration der Kommissionsentscheidung EU 842/2004 in Anhang 6 ermöglichen würde.
Artikel 16
Die Meldepflicht für Inverkehrbringer von anerkanntem Material nach Absatz 1 wurde in der Vergangenheit nicht umgesetzt. Die Zulassungspflicht nach Artikel 12 ist ausreichend, um den Verkehr mit anerkanntem Material zu überwachen. Importeure von Saatgut brauchen eine General-
Einfuhrbewilligung, sodass auch diese bekannt sind. Die Umsetzung des bisherigen Absatz‘ 1 würde einen immensen Aufwand für das Bundesamt und den Saatguthandel mit sich bringen. Deshalb
scheint es sinnvoll, Absatz 1 zu streichen und dem Departement im Absatz 2 trotzdem die Ermächtigung einzuräumen, im Bedarfsfall eine Meldepflicht einzuführen.
3/3 Aktenzeichen / Referenz: lat / 2009-09-17/65