Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 7 Seiten

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1. Einleitung

Die geltende Pflanzenschutzverordnung (PSV) ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehrmals geändert worden. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass weitere Klarstellungen oder Ergänzungen notwendig sind. Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben werden sollen. Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass angestrebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.

Die Anhörung zum Verordnungsentwurf wurde zwischen dem 28. April 2010 und dem 15. Juni 2010 durchgeführt. Die im Anhang 1 erwähnten kantonalen Stellen, Verbände und Organisationen wurden begrüsst. Insgesamt sind 35 Stellungnahmen eingegangen.

2. Allgemeine Bemerkungen

Alle Antwortenden begrüssen die Totalrevision der Pflanzenschutzverordnung, insbesondere die weitere Harmonisierung mit dem europäischen Recht, einzig das Landwirtschaftsamt des Kantons TG warnt vor einer Anpassung ans EU-Recht um jeden Preis. Positiv werden auch die neue Struktur und die bessere Lesbarkeit bewertet.

Die meisten kantonalen landwirtschaftlichen Stellen und einige Organisationen (BE, FR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH, agridea, FPVS, SBV, SWBV, VSGP) sprechen sich gegen eine Beschränkung des Geltungsbereichs der PSV auf besonders gefährliche Schadorganismen aus. Sie sind der Meinung, der Bund müsse auch Bestimmungen über andere Schadorganismen erlassen und insbesondere müsse in der PSV die Grundlage für kantonale Bestimmungen betreffend anderer Schadorganismen festgelegt werden. Die Regelungen betreffend die besonders gefährlichen Unkräuter und damit der bisherige Anhang 10 müssten ebenfalls in der PSV belassen werden, da sich die darauf gestützte Bekämpfungsstrategie gegen Ambrosia bewährt habe. Die Direction générale de l'agriculture des Kantons GE findet ebenfalls, diese gut funktionierende Bekämpfungsstrategie sollte nicht aufgegeben werden. NE und VD verlangen, dass mindestens die finanzielle Unterstützung des Bundes für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Unkräutern weiterhin gewährleistet bleibt. Die forstlichen Stellen der Kantone BL, FR, GR sowie der Schweizerische Obstverband und die SGCI begrüssen hingegen ausdrücklich die Aufhebung von Doppelspurigkeiten.

Uneinigkeit herrscht bei der Frage, wann und in welchem Umfang Abgeltungen für phytosanitäre Massnahmen gewährt werden sollen. Nach den landwirtschaftlichen Stellen der Kantone BE, NW, SG, SZ, UR und dem Amt für Landschaft und Natur ZH sowie FPVS, SBV und VSGP sollten die Bewirtschafter immer angemessen für Massnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen entschädigt werden und nicht nur in Härtefällen. Während einige kantonale landwirtschaftliche Stellen (LU, OW, UR) die Abfindungen wie bisher gewähren wollen, befürworten andere die Einführung eines Selbstbehalts von 100-500 Franken (SG, SZ) oder 1000 Franken (SH).

Die landwirtschaftliche Dienststelle des Kantons VS weist im Weiteren darauf hin, dass die Ausnahmeregelungen (Art. 12-14) den Pflanzenschutz schwächen. Das Amt für Wald, Wild und Fischerei des Kantons FR wünscht, dass auch die deutschen und französischen Pflanzennamen aufgeführt werden und dass das BAFU für den Bereich Wald einen Leitfaden erstellt.

3. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln1

Art. 1 Gegenstand

Wie oben erwähnt, wird in vielen Stellungnahmen gefordert, dass der Geltungsbereich der PSV auch Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau umfassen soll. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons SZ und das Landwirtschaftsamt des Kantons SG beantragen zudem, die Aufgabenteilung zwischen Bund und

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Die detaillierten und umfassenden Stellungsnahmen können vor Ort im BLW eingesehen werden.

2/7 Referenz/Aktenzeichen: 2010-06-28/74 / tsh