Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 7 Seiten
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Kantonen sowie deren Zusammenarbeit als Regelungsbereich der PSV aufzuführen.
Art. 2 Begriffe
Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons ZH beantragt, den Begriff "Schutzgebiet" klarer zu formulieren sowie die Definitionen von "Inverkehrbringen" und "Umgang mit besonders gefährlichen Organismen" mit jenen in der Freisetzungsverordnung und der Einschliessungsverordnung zu harmonisieren.
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen
In einigen Stellungnahmen (BE, NW, SG, SZ, UR, ZH, SBV) wird gefordert, für die Änderung der Anhänge 1 und 2 die kantonalen Pflanzenschutzdienste beizuziehen.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
Während das Amt für Wald des Kantons Graubünden die Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Pflanzenschutzzeugnisses auf 14 Tag problemlos findet, befürchtet das Office de l'environnement des Kantons JU, dass diese Dauer zu kurz sein könnte.
Art. 13 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
Die SGCI weist darauf hin, dass für die Forschung auch Organismen aus Anhang 1 benutzt werden und somit auch für diese Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssen.
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
Für die Dienststelle für Landwirtschaft des Kantons VS sind die Ausnahmebestimmungen generell problematisch. Das Office phytosanitaire des Kantons NE hofft, dass damit die Bekämpfungsmassnahmen im Inland nicht gefährdet werden. Insbesondere die neue Bestimmung, wonach das Departement die Einfuhr von Waren mit geringem Befall vorsehen kann, sei gewagt.
Art. 26 Eigenverantwortung
Die Inpflichtnahme der Käufer wird vom Landwirtschaftsamt des Kantons SH ausdrücklich begrüsst. Der SBV findet diese Regelung impraktikabel und beantragt deren Streichung.
Art. 41 Gebietsüberwachung
Mehrere kantonale Stellen (BE, SG, SZ, ZH), der SBV und der VSGP wollen in diesem Artikel ausdrücklich erwähnt haben, dass die kantonalen Pflanzenschutzdienste auch andere (als besonders gefährliche) Schadorganismen überwachen müssen.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
Jardin Suisse beantragt die Streichung von Absatz 4, da sonst ein Wildwuchs von Vorschriften entstehe. Die landwirtschaftlichen Stellen der Kantone BE, NW, SG, SZ, UR sowie das Amt für Landschaft und Natur des Kantons ZH finden den Aufwand für die amtliche Kontrolle der Vernichtung zu hoch und beantragen die Streichung von Absatz 5.
Art. 45 Befallszonen
Die Aufhebung einer Befallszone sei ebenfalls zu regeln beantragen die landwirtschaftlichen Stellen der Kantone JU, FR, NW, SG, SH, SZ, TI und VS. Zudem sollen auch die kantonalen Pflanzenschutzdienste Massnahmen anordnen können (LU, SH) oder die kantonalen Pflanzenschutzdienste seien vor der Anordnung der Massnahmen durch das Bundesamt anzuhören (SG, SZ, ZH).
Art. 47 Abfindungen von Schäden durch Massnahmen des Bundes
Die landwirtschaftlichen Stellen der Kantone BE, NW, SG, SZ, UR und das Amt für Landschaft und Natur ZH sowie FPVS, SBV und VSGP sind der Meinung, nicht nur in Härtefällen, sondern allgemein bei amtlich angeordneten Vernichtungsmassnahmen sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Art. 48 Beiträge an Kantone
Die Landwirtschaftsämter der Kantone SG und SZ beantragen die Streichung des Absatz 2 , da die
3/7 Referenz/Aktenzeichen: 2010-06-28/74 / tsh