Vorlage
Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b. die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige
aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert.
Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staa-
ten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind
1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Die Kantone können für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, mit einem Aufenthalt von über 90/120 Tagen Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 4 und 5 in eigener Kompetenz erteilen.
Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus
Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert.