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Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 6 Seiten
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Art. 21 Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19-20a) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe
Art. 82 Abs. 6 neu
6 Sofern kein Privatinteresse dagegen spricht, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung meldet dem Bundesamt für Migration auf dem Wege des elektronischen Datenaustauschs EU/EFTA-Staatsangehörige,
a. die seit sechs aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen,
b. die seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen,
c. denen die Vermittlungsfähigkeit durch Verfügung der kantonal zuständigen Behörde aberkannt wurde.
Die Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Das Bundesamt für Migration übermittelt in den Fällen a) und c) die Daten den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts. Im Fall a) erfolgt die Übermittlung nur, wenn die Arbeitslosigkeit in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts eingetreten ist. Die kantonalen Ausländerbehörden können zwecks Überprüfung der Voraussetzungen für die erstmalige Bewilligungsverlängerung auf die Daten gemäss lit. b) zugreifen.
II
Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Art. 82 Abs. 6 am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 82 Abs. 6 tritt am ... in Kraft.
01.01.2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova