Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 62 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung zu Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich Bund/Kantone 2008-2011

(ZH) ergeben.

Ferner stellt sich die Frage, wer für die Fehlerkorrektur letztlich zuständig ist. Art. 9a (neu), Abs. 1 FiLaG nennt einzig den Bundesrat. Die Kantone werden mit keinem einzigen Wort erwähnt, obschon sie eine nachträgliche Fehlerkorrektur mittragen müssen. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor: FILaG Art. 9 (neu), Abs. 1: Der Bundesrat berichtigt nach Anhörung der Kantone fehlerhafte Ausgleichszahlungen.

SZ Ein Fehler soll immer korrigiert werden; es ist keine Erheblichkeitsgrenze vorzusehen.

Begründung:

Es kann nicht sein, dass rechtlich ein politisch unhaltbarer Zustand geschaffen wird, bei dem bekannt ist, dass ein Fehler vorliegt, der jedoch nicht korrigiert wird.

OW Im Grundsatz schliesst sich der Kanton der Stellungnahme der KdK an.

Auf Unverständnis stösst aber, dass in einem Einzelfall immer noch auf Schätzungen statt auf effektive Zahlen abgestützt wird.

Ferner schlägt der Kanton vor, die Erheblichkeitsgrenze auf 0,05% des Ressourcenpotentials zu reduzieren.

GL Der Kanton schliesst sich der Stellungnahme der KdK an.

ZG Der Kanton schliesst sich im Grundsatz der Stellungnahme der KdK an. Er präzisiert aller-

dings, dass Fehler dann korrigiert werden sollen, wenn sie eine Änderung der Ausgleichszahlungen je Einwohner um mehr als Fr. 50 zur Folge haben.

Zum Datenerhebungsprozess (Ziffer 3.1 des Wirksamkeitsberichts) und zu den Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität (Ziffer 3.3 des Wirksamkeitsberichts) ist anzumerken, dass sich der Datenerhebungsprozess sehr gut eingespielt hat und der direkte Kontakt mit der Abteilung Statistik der ESTV aus Sicht der kantonalen Steuerverwaltung reibungslos funktioniert.

Der Kanton Zug weist jedoch darauf hin, dass die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Daten für die Kantone von grosser Wichtigkeit sind. Es sind die Kantone, welche für die einwandfreie Qualität der Daten die Verantwortung tragen. Die Kantone unterzeichnen das Testat, welches die Richtigkeit der von der ESTV bearbeiteten und allenfalls korrigierten Daten bestätigt. Nach Erhalt des Testats verarbeitet die ESTV die Daten in einem zweiten Arbeitsschritt (z.B. Berechnung der Faktoren Alpha, Beta, Delta). Insbesondere auch für diesen zweiten Arbeitsschritt müssen Transparenz und Nachvollziehbarkeit ebenfalls vollständig gelten. Können die Kantone die im zweiten Arbeitsschritt verarbeiteten Daten nicht lückenlos nachvollziehen, so können sie das kantonale Ressourcenpotenzial nicht überprüfen und die Glaubwürdigkeit der NFA wäre bald in Frage gestellt. Der enge Zeitplan im Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsprozess zwingt zusätzlich zu einer schnellen und reibungslosen Organisation. Der Kanton Zug begrüsst deshalb ausdrücklich, dass weitere Verbesserungen in diesem Bereich vorgesehen sind, welche einen lückenlosen Nachvollzug sowohl der eingereichten und allenfalls korrigierten als auch der anschliessend verarbeiteten Daten erleichtern.

FR Le canton soutient en principe la prise de position de la CdC. Le canton relève que les mon-

tants minimaux à partir desquels une correction serait possible sont beaucoup trop élevés. Il demande que la limite proposée par le Conseil fédéral soit au moins divisée par quatre et donc fixée à 0,25% des dépenses totales cantonales ou 0,0875% du potentiel des ressources cantonales.

BS Der Kanton schliesst sich der Stellungnahme der KdK an.

SH Der Kanton schliesst sich im Grundsatz der Stellungnahme der KdK an. Er beantragt jedoch

eine Erheblichkeitsgrenze von 10 Franken pro Einwohner, d.h. eine Fehlerkorrektur soll ausgeschlossen sein, wenn der Fehler sich mit weniger als 10 Franken pro Einwohner auswirkt. Damit werden Bagatellkorrekturen ausgeschlossen. Diese Grenze macht rund ein Drittel eines Steuerprozentes aus. Keinesfalls könnte der Kanton einer Erheblichkeitsgrenze zustim-