Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 62 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung zu Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich Bund/Kantone 2008-2011

sich eine Grenze zwischen 0,6 Mio. Fr. (AI) und 86,7 Mio. Fr. (ZH) ergeben.

Ferner stellt sich die Frage, wer für die Fehlerkorrektur letztlich zuständig ist. Art. 9a(neu), Abs. 1 FiLaG nennt einzig den Bundesrat. Die Kantone werden mit keinem einzigen Wort erwähnt, obschon sie eine nachträgliche Fehlerkorrektur mittragen müssen. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor: FiLaG Art. 9(neu), Abs. 1: Der Bundesrat berichtigt nach Anhörung der Kantone fehlerhafte Ausgleichszahlungen ...

FDP.Die Libera- Die FDP unterstützt die Vorschläge gemäss Wirksamkeitsbericht.

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SP Die SP unterstützt die Vorschläge gemäss Wirksamkeitsbericht.

economiesuisse economiesuisse teilt die Ansicht des Bundesrates, dass der Anreiz für eine einwandfreie Da-

tenqualität umso grösser ist, je höher die Erheblichkeitsgrenze festgesetzt wird. Die Organisation beantragt daher, die Erheblichkeitsgrenze auf 2% der Gesamtausgaben zu verdoppeln und die Frist auf ein Jahr zu beschränken.

SBV Dem SBV erscheint eine Beschränkung der nachträglichen Fehlerkorrektur auf zwei Jahre

zweckmässig.

Davon ausgehend, dass bei solch komplexen Berechnungen das Risiko für Flüchtigkeitsfehler nicht ausgeschlossen werden kann, schlägt der SBV eine tiefere Erheblichkeitsgrenze von 0,5% der Gesamtausgaben vor.

SGV L’usam approuve la volonté de prévoir les modalités de correction rétroactive d’éventu-

elles erreurs affectant les calculs de la péréquation.

SGB Der SGB spricht sich grundsätzlich für eine restriktive Regelung bei der nachträglichen Kor-

rektur der Ausgleichszahlungen aus. Das erhöht den Anreiz für die Kantone, fehlerfreie Informationen zur Verfügung zu stellen.

RKGK Ein Fehler soll nur korrigiert werden, wenn er nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt. Durch

eine kurze Frist wird der Anreiz zur Lieferung korrekter Daten respektive zur korrekten Berechnung erhöht, womit auch die Häufigkeit nachträglicher Korrekturen reduziert wird. Zwei Jahre erachten wir als zweckmässig. Damit lassen sich Fehler, die im Vergleich mit dem Vorjahr festgestellt werden, korrigieren.

Der Bund sieht vor, die Daten der einzelnen Kantone jeweils innert vier Jahren zu kontrollieren. Zur Verbesserung der Datenqualität, würden wir eine Verkürzung dieses Kontrollintervalls begrüssen.

Als Erheblichkeitsgrenze sind 0.25% der Gesamtausgaben der Kantone vorzusehen, d.h. in absoluten Zahlen würde sich eine Grenze zwischen CHF 0.3 Mio. (AI) und CHF 43.3 Mio.

(ZH) ergeben.

Ferner stellt sich die Frage, wer für die Fehlerkorrektur letztlich zuständig ist. Art. 9a(neu), Abs. 1 FiLaG nennt einzig den Bundesrat. Die Kantone werden mit keinem einzigen Wort erwähnt, obschon sie eine nachträgliche Fehlerkorrektur mittragen müssen. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor: FILaG Art. 9(neu), Abs. 1: Der Bundesrat berichtigt nach Anhörung der Kantone fehlerhafte Ausgleichszahlungen.

CP Le CP approuve la volonté de prévoir les modalités de correction rétroactive d’éventuelles

erreurs affectant les calculs de la péréquation. La réglementation proposée par le Conseil fédéral laisse toutefois apparaître que de telles corrections n’interviendraient que si elles ont des «conséquences financières importantes» pour au moins un canton, le Conseil fédéral définissant lui-même les limites de cette «importance financière». Par principe, il nous semblerait préférable que toutes les erreurs soient corrigées.

Toutefois, compte tenu de la nécessité de maintenir la prévisibilité et la stabilité du système, compte tenu également de notre souhait que la péréquation reste un outil éminemment politique et non purement mathématique (voir nos remarques générales plus haut), le CP peut s'accommoder de la solution proposée.