Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

densein der Sicherstellung informiert sind und vor dem Aussetzen oder Aufhören der Sicherstellung die erforderlichen Massnahmen treffen können.

Der neue Wortlaut von Artikel 15 Absatz 3 FrSV soll der Erkenntnis und gängigen Praxis Rechnung tragen, wonach für Aushub von Boden und Untergrund, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV belastet und chemisch unverschmutzt ist, nicht nur eine Verwertung am Entnahmeort oder eine Ablagerung in einer Inertstoffdeponie, sondern auch eine Verwertung in einer zu rekultivierenden Kiesgrube mit den Schutzzielen der FrSV vereinbar ist. Eine solche setzt allerdings gewisse Massnahmen wie insbesondere eine Eingangskontrolle und eine ausreichende Ab- und Überdeckung innert Jahresfrist voraus. Mit dem flexibleren Wortlaut werden sinnvolle Entsorgungslösungen nicht verhindert und trotzdem sichergestellt, dass der Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen gewährleistet ist.

Artikel 49 Absatz 2 TSV wird zur Verfahrenskoordination leicht angepasst. Analog zur ESV ist in Artikel 49 Absatz 2 TSV statt des Einverständnisses des Kantonstierarztes neu dasjenige der vom Kanton bezeichneten Fachstelle einzuholen, was kantonalen Unterschieden betreffend behördliche Zuständigkeiten Rechnung trägt. Der Grundsatz von Artikel 19 Absatz 2 ESV, wonach innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden ist, wird auch in Artikel 49 Absatz 2 TSV aufgenommen.

Die Änderungen der Störfallverordnung sind nicht materieller Art, sondern betreffen lediglich die Nachführung der Verweise auf die revidierte ESV. (Zur Abgrenzung der beiden Verordnungen siehe Kasten bei den Erläuterungen zu Art. 7 ESV.)

53/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482