Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

wieder vor Ort

verwendet werden

muss

Reproduktive Pflan- Inaktivierung von

zenteile Boden und Pflan- Inaktivieren Inaktivieren

zenmaterial4

Kulturen

Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung

Gebäude Arbeitsbereich Arbeitsbereich

Verbrauchsmaterial5

Unschädliche Ent- Inaktivieren oder Inaktivierung im Inaktivierung im sorgung Sonderabfall Arbeitsbereich Arbeitsbereich

Tierkadaver GVO5 Verbrennung

Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung im und Körperteile Æ VTNP (un-

Gebäude oder Arbeitsbereich Arbeitsbereich schädliche Entsor-

Sonderabfall Æ VTNP Æ VTNP gung)

Tierkadaver nicht VTNP, Verfütte- Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung im GVO5 rung (unschädliche Gebäude oder Arbeitsbereich Arbeitsbereich und Körperteile Entsorgung) Sonderabfall Æ VTNP Æ VTNP Inaktivierung

Diagnostische Pro- Unschädliche Ent- oder Sonderabfall Inaktivierung im Inaktivierung im ben5 sorgung (siehe Richtlinie Arbeitsbereich Arbeitsbereich BAFU)

Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung im Umweltproben CH Siedlungsabfall

Gebäude Arbeitsbereich Arbeitsbereich Umweltproben Aus- Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung im Inaktivierung

land Gebäude Arbeitsbereich Arbeitsbereich

VTNP = Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22)

Ziffer 2.2: Besondere Sicherheitsmassnahmen bei Tätigkeiten mit einschliessungspflichti-

gen gebietsfremden Organismen

Der Umgang mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen verlangt je nach Organismus sehr unterschiedliche besondere Sicherheitsmassnahmen. Die Tabelle in Anhang 4 Ziffer 2.1 kann diesem Umstand nicht gerecht werden. Aus diesem Grund sind bei Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in einem ersten Schritt die möglichen Austrittspfade des entsprechenden Organismus in die Umwelt zu definieren (z.B. aktives Entweichen oder passives Entweichen über den Abfall, über das Abwasser, über die Luft oder über Vektoren, inkl. über die Arbeitnehmenden). In einem zweiten Schritt sind Sicherheitsmassnahmen zu definieren, welche das Entweichen dieser Organismen über diese Austrittspfade begrenzen (Tätigkeiten Klasse 1 und 2) bzw. verhindern (Tätigkeiten Klasse 3 und 4). Auch hier müssen die besonderen Sicherheitsmassnahmen dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen – d.h. insbesondere dass Umfang und Qualität einer Massnahme mit zunehmendem Sicherheitsniveau steigen – und dem Stand der Technik entsprechen (Abs. 2).

4 Filterung und Sterilisierung von ablaufendem Wasser

5 Sonderabfall: Entsorgung nach VeVA 49/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482