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Vernehmlassung 2009/134: Änderung der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) · 20 Seiten
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Landwirtschaftliche Datenverordnung
Art. 12 Abs. 3
3Die Administrationsstelle Milch erhebt die Daten online oder liest diese nach vorgängiger Prüfung in ihr Informationssystem ein. Sie ist zuständig für die Mutationen.
Art. 13 Abs. 2
2Die Daten des Informationssystems über die Milchverträge und die
Milchproduktion sind in Anhang 2 (Nummer VII), diejenigen über die
Milchverwertung in Anhang 3 (Nummern I – V) aufgeführt.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c und g sowie Abs. 2
1Das Bundesamt verwendet die Daten seiner Informationssysteme zur Erfüllung folgender Aufgaben:
c. Administration der Zulagen für verkäste Milch und der Zulagen für Fütterung ohne Silage;
g. Erstellung von Auswertungen, die für die Transparenz des Markts relevant sind.
2Die Administrationsstelle Milch verwendet die Daten des Informationssystems zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20085.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b, d, h und j
Weitergabe der Daten
1Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:
b. an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: Daten zur Betriebsidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zu den Anbauflächen und zu den Arbeitskräften (Anhang 2 Nummern I und III-VI) sowie Milchdaten (Anhang 3 Nummern I–V) und Daten über die Lagerhaltung von Obst und Obstprodukten (Anhang 2 Nummer XIX) für die Planung der Ernährungssicherung;
d. an die Oberzolldirektion: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und zu den Anbauflächen (Anhang 2 Nummern I–V) für die Mineralölsteuerrückerstattung;
h. an die Administrationsstelle Milch: Daten zur Betriebsidentifikation und zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Anhang 2 Nummern I–V), für den Vollzug der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20086;