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Vernehmlassung 2009/134: Änderung der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) · 20 Seiten

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Landwirtschaftliche Datenverordnung

Art. 12 Abs. 3

3Die Administrationsstelle Milch erhebt die Daten online oder liest diese nach vorgängiger Prüfung in ihr Informationssystem ein. Sie ist zuständig für die Mutationen.

Art. 13 Abs. 2

2Die Daten des Informationssystems über die Milchverträge und die

Milchproduktion sind in Anhang 2 (Nummer VII), diejenigen über die

Milchverwertung in Anhang 3 (Nummern I – V) aufgeführt.

Art. 14 Abs. 1 Bst. c und g sowie Abs. 2

1Das Bundesamt verwendet die Daten seiner Informationssysteme zur Erfüllung folgender Aufgaben:

c. Administration der Zulagen für verkäste Milch und der Zulagen für Fütterung ohne Silage;

g. Erstellung von Auswertungen, die für die Transparenz des Markts relevant sind.

2Die Administrationsstelle Milch verwendet die Daten des Informationssystems zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20085.

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b, d, h und j

Weitergabe der Daten

1Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:

b. an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: Daten zur Betriebsidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zu den Anbauflächen und zu den Arbeitskräften (Anhang 2 Nummern I und III-VI) sowie Milchdaten (Anhang 3 Nummern I–V) und Daten über die Lagerhaltung von Obst und Obstprodukten (Anhang 2 Nummer XIX) für die Planung der Ernährungssicherung;

d. an die Oberzolldirektion: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und zu den Anbauflächen (Anhang 2 Nummern I–V) für die Mineralölsteuerrückerstattung;

h. an die Administrationsstelle Milch: Daten zur Betriebsidentifikation und zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Anhang 2 Nummern I–V), für den Vollzug der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20086;

5 SR 916.350.2

6 SR 916.350.2