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Vernehmlassung 2009/134: Änderung der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) · 20 Seiten
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Landwirtschaftliche Datenverordnung
a. die Daten über Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage; die Daten sind in Anhang 3 (Nummern I-V) aufgeführt;
b. die Daten über die Milchverträge und die Milchproduktion; die Daten sind in Anhang 2 (Nummer VII) aufgeführt;
c. die Daten über die Milchverwertung und die Direktvermarktung von Milch; die Daten sind in Anhang 3 (Nummern I-V) aufgeführt.
Art. 3 Delegation der Erhebung
Die Kantone können die Erhebungen den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährt ist.
Art. 4 Abs. 2 Bst. c und d
1Die Datenkataloge werden definiert und die Fragebogen für die Erhebung erstellt durch:
c. Aufgehoben
d. die Administrationsstelle Milch in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für die Daten nach Artikel 2 Absatz 5;
Art. 5 Abs. 3 und 4
3Aufgehoben
4Die Daten nach Artikel 2 Absatz 5 werden gemäss dem 3. Abschnitt der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20083 erhoben.
Art. 9 Abs. 1Bst. b
1Die Daten sind wie folgt an das Bundesamt weiterzuleiten:
b. Daten nach Artikel 8 zu Tierhaltungen und Tierhaltern nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954: innert 7 Tagen nach Neuerfassung und Mutationen der entsprechenden Daten;
Art. 11 Abs. 2
2Die Administrationsstelle Milch ist für die Entwicklung und den Betrieb ihrer Informationssysteme verantwortlich. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit den Datenlieferanten und Datenempfängern.