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Vernehmlassung 2009/135: Änderung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) · 4 Seiten
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GebV-BLW
Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher
Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
3Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die
Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 5a Bezug von Milchdaten und Auswertungen
Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20084 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h
2Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
h. Sie erhebt die Gebühren für die Erfüllung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, soweit das BLW diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.
III
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.
Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1.
III
Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova