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Vernehmlassung 2009/144: Änderung der Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht · 2 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
2Der Beitrag beträgt höchstens je:
d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder ATM4 3.50 Franken
Art. 8 Abs. 4
4Je Herdebuchtier wird höchstens die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b-e, 3-6
2Der Beitrag beträgt höchstens je:
b. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6 Franken
c. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder ATM4 4.50 Franken
d. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken
e. Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 40 Franken
3Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Herdebuchbetrieben stehende Ziege und jedes Milchschaf in Laktation ausgerichtet.
4Höchstens der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; oder
b. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.
5Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet, wenn beide Voraussetzungen nach Absatz 4 zutreffen.
1 SR 916.310
2009–......