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Vernehmlassung 2009/144: Änderung der Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht · 2 Seiten
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6Höchstens der halbe Beitrag je Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht (Geburtsgewicht und 40-Tage-Gewicht) wird ausgerichtet, wenn die Prüfung unvollständig durchgeführt wird.
Art. 11a Honigbienenzucht
1Für die Honigbienenzucht werden insgesamt höchstens 250 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier (Königin) 20 Franken
b. Bestimmung der Rassenreinheit der Königinnen 10 Franken
c. Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ring- 140 Franken prüfung
d. Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Prüfung 20 Franken
e. Belegstation A 2000 Franken
f. Belegstation B 300 Franken
Art. 15 Abs. 5 erster Satz
5Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge an den Züchter oder die Züchterin oder über ihre Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 4
Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
4Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen können für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) ausgerichtet werden, wenn sie entsprechende Vereinbarungen mit dem Bundesamt abgeschlossen haben.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova