Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/144: Änderung der Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht · 3 Seiten
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Konsultation August 2009
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310)
1. Ausgangslage
Der Nationalrat hat die Motion Gadient (04.3733) „Förderung der Bienen in der Schweiz“ im Jahre 2006 angenommen. Der Ständerat hat sie im Jahre 2007 angenommen. Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion aufgefordert, eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesämter sowie der Imker- und Landwirtschaftsverbände zu beauftragen, ein Konzept zur Förderung der Bienen in der Schweiz zu erarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat aufgetragen, die nötigen finanziellen Mittel bereit zu stellen. Unter der Leitung des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW hat eine Arbeitsgruppe ein Konzept zur Bienenförderung1 ausgearbeitet und am 19. Juni 2008 veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe empfiehlt unter anderem die tierzüchterischen Massnahmen zu Gunsten der Honigbienen finanziell zu fördern. Für diese Förderung sollen 200‘000 bis 300‘000 Franken pro Jahr zu Verfügung stehen, und zwar unter der Bedingung, dass eine einzige gemeinsame, schweizerische Bienenzuchtorganisation gebildet wird. Der Verband der schweizerischen Bienenzüchtervereine (VSBV) hat am 10. Juni 2009 sein Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation beim BLW eingereicht. Nach einer provisorischen Gesuchprüfung dürfte der VSBV die Voraussetzungen nach Art. 2 der Tierzuchtverordnung erfüllen und im laufenden Jahr als Honigbienen-
Zuchtorganisation anerkannt werden.
Auf Grund von Vollzugserfahrungen muss die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Tierkategorien sowie die Unterstützung von Erhaltungsmassnahmen für Schweizer Rassen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen sollen ab 2010 mit höchstens 250‘000 Franken pro Jahr gefördert werden. Beiträge sollen für Herdebuchtiere (Königinnen) und Leistungsprüfungen sowie für das Betreiben von Belegstationen bezahlt werden.
Für Herdebuchtiere in der Schweinezucht sollen künftig die Beiträge halbiert werden, wenn die betreffende Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.
Für Milchschafe und –ziegen sollen die Beiträge pro Milchprobe die bisherigen Beiträge pro Milchleistungsprüfung ablösen.
Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird neben Projektbeiträgen neu auch mit Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (z.B. Samen, Embryonen, Gewebeproben, DNA-Proben) gefördert.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6 Abs. 2
Die Aufzählung wird mit der ICAR2-Methode ATM4 ergänzt, wofür ein gleich hoher Beitrag je Milchprobe ausgerichtet wird, wie für die Methode AT4. Die Methode ATM4 wird auf Betrieben mit Melkroboter angewendet. Die Milchmengenmessung erfolgt elektronisch.
1 http://www.blw.admin.ch/dokumentation/00018/00201/index.html?lang=de
2 International Committee for Animal Recording