Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/144: Änderung der Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht · 3 Seiten

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Tierzuchtverordnung

4. Auswirkungen

Die finanziellen Mittel für die Förderung der Honigbienenzucht von maximal 250‘000 Fr. sind im Budget 2010 und Finanzplan 2011-2013 eingestellt. Die Finanzmittel werden durch geringere Aufwendungen, insbesondere bei Pferdezuchtorganisationen, kompensiert.

Die Beiträge zur Langzeitlagerung von Kryomaterial stammen aus den bereits eingestellten Mitteln für Erhaltungsmassnahmen (Art. 16 Abs. 1 TZV).

Der Wechsel vom Beitragskriterium „Milchleistungprüfung“ zum Kriterium „Milchprobe“ wird in etwa zur selben Bundesunterstützung führen.

5. Verhältnis zum internationalen Recht

Die EG hat keine gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Zucht von Honigbienen erlassen. Hingegen werden die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse finanziell unterstützt. Die Beteiligung der EG beläuft sich auf bis zu 50% der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

Die Gleichwertigkeit der tierzüchterischen Massnahmenn im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EG (Anhang 11 des Agrarabkommens der Bilateralen I) ist weiterhin sichergestellt.

6. Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen für Honigbienen bilden die Art. 3 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes. Für die anderen Massnahmen bildet Art. 142 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes die gesetzliche Grundlage.

7. Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten.