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Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark

stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.»

Art. III

1. Artikel 12 Absatz 1 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

«1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.»

2. Artikel 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

«3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.»

Art. IV

Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

«Art. 18 Ruhegehälter

1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Begünstigte des Vorsorgeplans die von ihm bezahlten Beiträge an den Vorsorgeplan im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht hat; oder

b) wenn die Beiträge des Arbeitgebers an den Vorsorgeplan des Begünstigten im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates nicht als steuerbares Einkommen des Begünstigten erfasst wurden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und andere ähnliche Leistungen» umfasst keine Leistungen aufgrund der Gesetze über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaates.»