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Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark

Art. IX

Die Absätze 3 and 4 von Artikel 28 (Verschiedenes) werden aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

«3. Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern

a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und

b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.»

Art. X

Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgenden Bestimmungen ergänzt:

«Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Königreich Dänemark

haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zu Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b und zu Artikel 28 Absatz 3

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, welche aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:

a) in Dänemark, Vorsorgeeinrichtungen gemäss Teil I des Gesetzes über die Besteuerung von Pensionen (Pensionsbeskatningsloven).

b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss